ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Beratungsdienstleistungen siehe AGB Beratungsdienstleistungen KI-Transformation
Für Schulungen siehe AGB Schulungen und Trainings (s. unten).
scaleyour.ai - Beratungsleistungen KI-Transformation
Stand: Februar 2026
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungsleistungen im Bereich KI-Transformation und digitale Transformation, die scaleyour.ai (nachfolgend „Auftragnehmer") für Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber") erbringt.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei Folgeaufträgen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Für bestimmte Leistungsarten gelten ergänzend zu diesen AGB folgende Sonderbedingungen: Schulungen und Trainings: AGB Schulungen & Trainings (abrufbar unter scaleyour.ai/agb) Wartung und Support: Individuelle Wartungsvereinbarung auf Basis unserer Vorlage Im Falle von Widersprüchen gehen die Sonderbedingungen den allgemeinen Regelungen vor. Alle AGB-Dokumente sind unter scaleyour.ai/agb abrufbar.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch: schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber.
2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 3 LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSTYP
3.1 Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen im Bereich KI-Transformation, insbesondere: Entwicklung von KI-Strategien Analyse und Bewertung von KI-Potenzialen Prozessoptimierung durch KI Implementierungsbegleitung von KI-Lösungen Change Management für KI-Transformation Schulung und Enablement
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung.
3.3 Abgrenzung Dienst- und Werkleistung: a) Dienstleistungen im Sinne dieser AGB sind Beratungsleistungen, bei denen die sorgfältige Tätigkeit als solche geschuldet wird, jedoch kein bestimmter Erfolg. Hierzu zählen insbesondere: Beratungsgespräche Workshops und Schulungen Coaching und Enablement laufende Begleitung von Transformationsprojekten Für Dienstleistungen gelten die §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistung nach dem Stand der Technik und anerkannten fachlichen Standards. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. b) Werkleistungen im Sinne dieser AGB sind Leistungen, bei denen die Herstellung eines konkret definierten Arbeitsergebnisses geschuldet wird. Hierzu zählen insbesondere: Erstellung von Strategiepapieren, Konzepten, Analysen Entwicklung von Implementierungsroadmaps Dokumentationen Prozessmodelle Für Werkleistungen gelten die §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die Herstellung des vereinbarten Werkes in der vereinbarten Qualität. c) Mischverträge: Umfasst ein Auftrag sowohl Dienst- als auch Werkleistungen, gelten für die jeweiligen Leistungsbestandteile die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sowie die nachfolgenden AGB-Bestimmungen. Im Zweifel ist von einer Dienstleistung auszugehen.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Subunternehmer und freier Mitarbeiter zu bedienen. Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber unmittelbar verpflichtet. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen über den Einsatz und Austausch von Mitarbeitern und Subunternehmern, sofern diese über die erforderliche Qualifikation verfügen.
§ 4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Der Auftraggeber sichert zu, dass für die durch ihn zur Verfügung gestellten Materialien und Informationen keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- oder Geschäftsgeheimnisrechte) entgegenstehen.
4.2 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu den relevanten Systemen, Prozessen und Mitarbeitern im erforderlichen Umfang.
4.3 Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
4.4 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte und vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
4.5 Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen: a) Verzögerungen durch nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend. b) Entstehende Mehraufwendungen werden nach Aufwand gesondert vergütet. c) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des entstandenen Mehraufwands.
§ 5 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Vergütung erfolgt nach Aufwand (Tagessätze/Stundensätze) oder als Festpreis gemäß Auftragsbestätigung. Bei Aufwandsvergütung gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stundensätze des Auftragnehmers.
5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Notwendige Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand zusätzlich berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
5.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5 Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten oder einem Auftragsvolumen über EUR 20.000 können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Erbringung nachweisbarer Teilleistungen Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
5.6 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
5.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen auszusetzen.
§ 6 PROJEKTDURCHFÜHRUNG UND TERMINE
6.1 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch ausdrücklich als Fixterminevereinbart wurden.
6.2 Der Auftragnehmer gerät nur dann in Verzug, wenn für Leistungen bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
6.3 Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien, Cyberangriffe oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (einschließlich Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 4) verlängern die Leistungsfristen angemessen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände.
6.4 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber nach erfolgloser schriftlicher Mahnung und Fristsetzung von mindestens vier Wochen zum Rücktritt berechtigt.
§ 7 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Für Dienstleistungen: Dienstleistungen im Sinne von § 3.3a bedürfen keiner Abnahme. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Bei schuldhafter Schlechtleistung haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Regelungen in § 8 (Haftung).
7.2 Für Werkleistungen: a) Abnahme: Erstellte Konzepte, Analysen und andere Werkleistungen im Sinne von § 3.3b sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme erfolgt schriftlich oder durch Ingebrauchnahme. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahme und wird kein wesentlicher Mangel schriftlich gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. b) Mängelrechte: Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung. Die Art der Nachbesserung (Überarbeitung oder ergänzende Beratung) bestimmt der Auftragnehmer. Die Nachbesserung hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. c) Fehlschlagen der Nachbesserung: Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen oder angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder – sofern es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten. d) Mängelrüge: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Abnahmefrist, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. e) Gewährleistungsausschluss: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung oder auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte beruht. f) Externe Abhängigkeiten und Drittkomponenten Soweit Leistungen des Auftragnehmers auf Softwarekomponenten, APIs, Cloud-Diensten oder Plattformen Dritter (z.B. n8n, OpenAI, Microsoft Azure, Make, Zapier) basieren: Die Funktionsfähigkeit wird nur zum Zeitpunkt der Abnahme geschuldet. Änderungen durch Drittanbieter (z.B. API-Versionswechsel, geänderte Nutzungsbedingungen, Einstellung von Services, Breaking Changes) liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Rechtmäßigkeit von Drittkomponenten. Anpassungen aufgrund von Änderungen Dritter sind kostenpflichtige Zusatzleistungen (siehe § 7.3).
7.3 Nachbetreuung und Wartung Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung (§ 7.2) sind kostenfrei und beziehen sich ausschließlich auf die Beseitigung von Mängeln, die bei Abnahme bereits vorlagen. Änderungen, Anpassungen oder Erweiterungen aufgrund geänderter Anforderungen, externer Faktoren (z.B. API-Änderungen, Versionsupdates Dritter, neue regulatorische Anforderungen) oder neuer Use Cases sind keine Gewährleistungsleistungen und werden nach Aufwand gesondert vergütet. Wartungsverträge (z.B. monatliche Betreuung von n8n-Workflows, kontinuierliches Monitoring, Updates, Support) können separat vereinbart werden.
§ 8 HAFTUNG
8.1 Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
8.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten): Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Haftungshöchstgrenzen: Die Haftung ist pro Schadensfall wie folgt begrenzt: a) Bei einem Auftragsvolumen bis EUR 30.000: auf die vereinbarte Vergütung, maximal jedoch EUR 20.000 b) Bei einem Auftragsvolumen über EUR 30.000: auf die vereinbarte Vergütung, maximal jedoch EUR 50.000 Die Haftung für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres ist auf maximal EUR 100.000 begrenzt. Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen über EUR 100.000 wird die Haftungshöchstgrenze individualvertraglich vereinbart.
8.4 Haftungsausschluss: Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für: mittelbare Schäden und Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung) Schäden aus dem Verlust von Daten, sofern diese Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können Schäden, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers oder auf Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 4 beruhen Schäden durch Änderungen, Ausfälle oder Einstellung von Drittkomponenten, Cloud-Services oder APIs (z.B. n8n, OpenAI, Microsoft Azure, Make, Zapier); Schäden aufgrund geänderter Nutzungsbedingungen, Preismodelle oder Lizenzmodelle Dritter; Datenschutzverstöße oder Sicherheitsvorfälle bei Drittanbietern, auf deren Infrastruktur die Leistung des Auftragnehmers basiert;
8.5 Verjährung: Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und schädigender Person, spätestens jedoch drei Jahre nach der Leistungserbringung, soweit nicht in Absatz 8.1 eine zwingende längere Verjährung vorgeschrieben ist.
8.6 Versicherung: Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 9 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Vertragszwecke zu verwenden.
9.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Vertragsende fort. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht, der empfangenden Partei bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig ohne Verschwiegenheitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte Subunternehmer und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten und diesen vertrauliche Informationen im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen.
9.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der DSGVO. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen (Nennung des Firmennamens und allgemeine Projektbeschreibung ohne vertrauliche Details), sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss schriftlich widerspricht.
§ 10 URHEBERRECHTE UND NUTZUNGSRECHTE
10.1 Eigentum und Urheberrecht: Alle im Rahmen der Beratungsleistung erstellten Arbeitsergebnisse, Konzepte, Analysen, Dokumentationen, Präsentationen sowie alle eingesetzten Methodiken, Tools, Vorlagen und Frameworks des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
10.2 Eigentumsvorbehalt: Alle Arbeitsergebnisse und Unterlagen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Vergütungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum des Auftragnehmers.
10.3 Nutzungsrechte: Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen zur Nutzung ausschließlich für interne Zwecke des Unternehmens des Auftraggebers.
10.4 Ausgeschlossene Nutzungen: Folgende Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers: Weitergabe an konzernfremde Dritte Veröffentlichung (auch auszugsweise) Bearbeitung oder Umgestaltung kommerzielle Verwertung gegenüber Dritten
10.5 Hilfsmittel und Methodiken: Präsentationsvorlagen, Methodiken, Tools, Frameworks, Analyse-Templates und sonstige vom Auftragnehmer eingesetzte Hilfsmittel bleiben ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers. An diesen erhält der Auftraggeber keine Nutzungsrechte. Ein Rechtsübergang findet nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung statt.
10.6 Urhebernennung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeder Nutzung der Arbeitsergebnisse den Auftragnehmer als Urheber zu nennen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10.7 Open-Source-Software und Drittlizenzen Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software oder Komponenten Dritter (z.B. n8n, Node-RED, Python-Bibliotheken) eingesetzt werden: Die Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter (z.B. Fair Code License, MIT, Apache 2.0, GPL) bleiben unberührt und gehen den Nutzungsrechten nach § 10.3 vor. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf relevante Lizenzpflichten hin, soweit diese für die interne Nutzung des Auftraggebers von Bedeutung sind. Für die Einhaltung der Lizenzbedingungen bei Weiterverwendung oder Modifikation ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Lizenzinformationen Dritter.
§ 11 KÜNDIGUNG
11.1 Festpreisprojekte: Bei Festpreisprojekten ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Es bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
11.2 Aufwandsvergütung: Bei Aufwandsvergütung kann der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
11.3 Schriftform: Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
11.4 Vergütungsanspruch bei Kündigung durch den Auftraggeber: Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten. Bei Festpreisprojekten ist zusätzlich eine Vergütung für die bis zum regulären Projektende noch zu erbringenden Leistungen in Höhe von 50% zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.5 Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist nicht nachkommt.
§ 12 TREUEPFLICHT UND ABWERBEVERBOT
12.1 Gegenseitige Loyalität: Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Leistungserbringung beeinflussen können.
12.2 Abwerbeverbot: Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die im Rahmen der Auftragsausführung tätig waren oder sind, direkt oder indirekt abzuwerben oder einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter sich von sich aus auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bewirbt, ohne dass eine gezielte Ansprache erfolgt ist, die jeweils andere Partei vorher schriftlich zugestimmt hat.
12.3 Vertragsstrafe: Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot in § 12.2 ist die verstoßende Partei verpflichtet, an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt (einschließlich variabler Vergütungsbestandteile, Boni und Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.
12.4 Kündigungsrecht: Bei Verstoß gegen das Abwerbeverbot während der Vertragslaufzeit ist die nicht verstoßende Partei berechtigt, alle bestehenden Verträge außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB) oder der elektronischen Form (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Rechtswahl: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Gerichtsstand: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Raum München), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.5 Abtretung: Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
Stand: März 2026
scaleyour.ai Diese AGB sind integraler Bestandteil aller Verträge über Beratungsleistungen im Bereich
AGB SCHULUNGEN & TRAININGS
Ergänzende Bedingungen zu den AGB Beratungsleistungen scaleyour.ai Stand: März 2026
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese AGB Schulungen & Trainings gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Beratungsleistungen, Stand: März 2026) von scaleyour.ai für alle Schulungs- und Trainingsleistungen, insbesondere Workshops, Präsenztrainings, Online-Trainings, Train-the-Trainer-Programme und Enablement-Formate.
1.2 Diese Bedingungen gelten für einzelne Schulungsbuchungen und Schulungsserien. Bei mehrmonatigen Schulungsprogrammen mit fortlaufender Betreuung (Rahmenverträge) gelten zusätzlich die Kündigungs- und Laufzeitregelungen gemäß § 11 der AGB Beratungsleistungen. Die Stornierungsregelungen nach § 3 dieser ergänzenden Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf einzelne Schulungstermine.
1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen ergänzenden Bedingungen und den AGB Beratungsleistungen gehen diese ergänzenden Bedingungen vor.
§ 2 BUCHUNG UND TEILNEHMERZAHL
2.1 Die Buchung einer Schulung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Anmeldung. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Sofern eine Mindest- oder Höchstteilnehmerzahl vereinbart wurde, gilt: a) Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl kann der Auftragnehmer die Schulung absagen oder einen Aufpreis für Kleingruppenformate berechnen. b) Bei Überschreitung der Höchstteilnehmerzahl behält sich der Auftragnehmer vor, zusätzliche Trainer einzusetzen oder die Schulung auf mehrere Termine aufzuteilen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
2.3 Der Auftraggeber benennt die Teilnehmer spätestens 5 Werktage vor dem Schulungstermin. Kurzfristige Teilnehmerwechsel sind in Abstimmung mit dem Auftragnehmer möglich.
§ 3 STORNIERUNG, VERSCHIEBUNG UND NO-SHOW
3.1 Stornierung durch den Auftraggeber Bei Stornierung einer gebuchten Schulung durch den Auftraggeber gelten folgende Stornogebühren: Mehr als 14 Werktage vor Schulungsbeginn: kostenfrei 7 bis 14 Werktage vor Schulungsbeginn: 50% der vereinbarten Schulungsgebühr Weniger als 7 Werktage vor Schulungsbeginn: 100% der vereinbarten Schulungsgebühr
3.2 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.3 Verschiebung durch den Auftraggeber Eine einmalige kostenfreie Verschiebung des Schulungstermins ist bei Mitteilung bis spätestens 14 Werktage vor dem ursprünglichen Termin möglich. Der Ersatztermin ist innerhalb von 6 Monaten durchzuführen. Bei späteren Verschiebungen gelten die Stornogebühren gemäß § 3.1 entsprechend.
3.4 No-Show (Nichterscheinen) Erscheint der Auftraggeber bzw. kein Teilnehmer zum vereinbarten Schulungstermin, ohne rechtzeitig abgesagt zu haben, wird die volle Schulungsgebühr (100%) fällig.
3.5 Absage durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer kann eine Schulung absagen bei: Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (Mitteilung spätestens 7 Werktage vor Termin) Ausfall des Trainers aus wichtigem Grund (Krankheit, höhere Gewalt) In diesen Fällen wird ein Ersatztermin angeboten oder die bereits gezahlte Gebühr vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
§ 4 ART DER LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
4.1 Schulungen und Trainings sind Dienstleistungen im Sinne von § 3.3a der AGB Beratungsleistungen. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Durchführung der Schulung nach aktuellem Stand der Praxis, jedoch keinen bestimmten Lernerfolg bei den Teilnehmern.
4.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vermittelten Inhalte im konkreten Unternehmenskontext des Auftraggebers ohne weitere Anpassungen umsetzbar sind oder zu bestimmten wirtschaftlichen Ergebnissen führen.
4.3 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach § 8 der AGB Beratungsleistungen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für: mangelnde Transferleistung der Teilnehmer in die Praxis fehlende Unterstützung durch das Management des Auftraggebers bei der Umsetzung technische Probleme bei Online-Schulungen aufgrund der IT-Infrastruktur des Auftraggebers oder der Teilnehmer Ausfälle oder Funktionsstörungen bei verwendeten Cloud-Tools oder Drittanbieter-Plattformen (z.B. Zoom, Teams, Miro)
§ 5 SCHULUNGSUNTERLAGEN UND NUTZUNGSRECHTE
5.1 Der Auftragnehmer stellt Schulungsunterlagen (Präsentationen, Handouts, Arbeitsmaterialien, digitale Ressourcen) in digitaler oder gedruckter Form zur Verfügung.
5.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Schulungsunterlagen ausschließlich für interne Schulungszwecke innerhalb des eigenen Unternehmens.
5.3 Nicht gestattet sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung: Weitergabe an externe Dritte Veröffentlichung oder Verbreitung (z.B. auf Websites, Social Media) kommerzielle Verwertung (z.B. als Teil eigener Schulungsangebote) Bearbeitung oder Entfernung von Urhebervermerken
5.4 Bei Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsrechte kann der Auftragnehmer Unterlassung verlangen und Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr geltend machen.
5.5 Im Übrigen gelten die Regelungen zu Urheberrechten und Nutzungsrechten gemäß § 10 der AGB Beratungsleistungen.
§ 6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
6.1 Der Auftraggeber stellt für Präsenztrainings geeignete Räumlichkeiten mit notwendiger technischer Ausstattung (Beamer, Flipchart, Internetzugang, etc.) zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
6.2 Bei Online-Trainings sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Teilnehmer über die erforderliche technische Ausstattung (PC/Laptop, stabile Internetverbindung, Headset/Mikrofon) und Zugriffsrechte auf die vereinbarten Tools (z.B. Zoom, Teams, Miro) verfügen.
6.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Teilnehmer während der Schulungszeit für die Teilnahme freigestellt sind und nicht durch parallele Arbeitsverpflichtungen abgelenkt werden.
6.4 Verzögerungen oder Qualitätseinbußen aufgrund unzureichender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 7 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
7.1 Die Schulungsgebühr richtet sich nach dem vereinbarten Angebot und ist – sofern nicht anders vereinbart – nach Durchführung der Schulung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
7.2 Bei mehrtägigen oder modularen Schulungsformaten kann eine Teilzahlung nach jedem Modul vereinbart werden.
7.3 Reise- und Übernachtungskosten des Trainers werden, soweit erforderlich, gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nicht ein Pauschalpreis inkl. Reisekosten vereinbart wurde.
7.4 Im Übrigen gelten die Regelungen zu Vergütung und Zahlungsbedingungen gemäß § 5 der AGB Beratungsleistungen.
§ 8 AUFZEICHNUNG UND DATENSCHUTZ
8.1 Eine Aufzeichnung der Schulung (Audio, Video, Screen Recording) durch den Auftraggeber oder Teilnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Qualitätssicherung und zu Dokumentationszwecken Fotos oder Screenshots anzufertigen, sofern die Teilnehmer vorab informiert werden und keine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
8.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Schulung personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Teilnehmerlisten, Übungsdateien mit Unternehmensdaten), wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
8.4 Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen gemäß § 9 der AGB Beratungsleistungen.
§ 9 ZERTIFIKATE UND TEILNAHMEBESCHEINIGUNGEN
9.1 Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung erhalten die Teilnehmer auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung.
9.2 Teilnahmebescheinigungen setzen eine Anwesenheit von mindestens 80% der Schulungszeit voraus. Bei Online-Trainings kann die aktive Teilnahme durch Kamerafreigabe und Interaktion Voraussetzung sein.
9.3 Die Teilnahmebescheinigung ist keine Zertifizierung im Sinne einer offiziellen Qualifikation und berechtigt nicht zur Nutzung geschützter Bezeichnungen oder Siegel, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Im Übrigen gelten die AGB Beratungsleistungen von scaleyour.ai in ihrer jeweils aktuellen Fassung (Stand: März 2026, abrufbar unter www.scaleyour.ai/agb).
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser ergänzenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.